Was, anknüpfend an die
Darstellung des Trennungsgebots, die konkrete Anti-Terror-Datenbank angeht, ist man für eine Einschätzung mit dem Problem konfrontiert, dass der aktuelle Gesetzesentwurf nicht öffentlich bekannt ist und man die konkrete Ausgestaltung nur indirekt über Äußerungen der beteiligten Politiker und Positionen der Datenschutzbeauftragten in den Medien ablesen kann.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass gegen ihre Einrichtung allgemein nichts einzuwenden ist. Sie führt meiner Meinung nach an sich nicht zu einer pauschalen Aufhebung des Trennungsgebots bzw. zur Verschmelzung der Dienste und Polizeibehörden. Sie dient auch nicht dem Zweck einer pauschalen Überwachung, sondern dem Zweck der Bekämpfung eines "islamistischen Terrorismus und Extremismus".
Allerdings wäre genauer – ob im Gesetz zur Anti-Terror-Datei oder anderswo – zu definieren, was unter islamistischem Terrorismus und Extremismus zu verstehen ist und Kriterien aufzustellen, ab wann eine Person oder Organsisation dem islamistischem Extremismus / Terrorismus zuzuordnen ist. Daran knüpft sich eine Festlegung der Bedingungen an, die darüber entscheiden, ob eine Speicherung in der gemeinsamen Datenbank erfolgt oder nicht – reicht z. B. die ungesicherte und nicht nachzuprüfende Information eines Dienstes aus oder muss ein konkreter Verdacht vorliegen. Das würde dazu beitragen, den Umfang der Datenbank auf das notwendige Maß zu beschränken und Pauschalverdächtigungen vorzubeugen.
Laut Äußerungen von Politikern wie Bosbach soll sich die Datenbank nur auf bereits bestehende Daten stützen, die bei Diensten und Polizeibehörden bereits gespeichert sind. In der
alten Version des Gesetzesentwurfes lautet die entsprechende Formulierung "
In diese gemeinsame Datei geben die in § 1 genannten Behörden alle Daten über Personen und Vorgänge ein, die im Zusammenhang mit dem islamistischen Extremismus und Terrorismus stehen und die sie bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erhoben haben oder die ihnen übermittelt wurden".
In dieser Form kann sie also nicht zweckdienlich sein, um noch nicht in Erscheinung getretene Personen und Organisationen zu erfassen und deren terroristische Planungen und Aktionen präventiv zu verhindern (siehe "home-grown Terrorists"). Da es einen stetigen Zuwachs an Daten und Informationen in den eigenen Datenbanken gibt, stellt sich die Frage, ab wann und in welchem Umfang neue Erkenntnisse in die gemeinsame Datenbank eingepflegt werden (dürfen) und sich die anfänglich "statische" Datenbank zwangsläufig in ein "dynamisches" Informationssystem wandeln könnte, in das ein permanenter Zufluss von Daten und Informationen der Dienste und Polizeibehörden stattfindet, also sich letztendlich doch ein umfassender und gemeinsamer Informationsbestand herausbildet, was zu einer Aufhebung der Zweckbindung und einer Erhöhung der informationellen Durchdringung beitragen würde.
Da sich die Datenbank gegen den islamistischen Extremismus und Terrorismus richtet, werden in hohem Maße die Kompetenzen der Dienste berührt und in großem Umfang die gespeicherten und gesammelten Daten und Informationen der Dienste, die eine andere Qualität und einen anderen Inhalt aufweisen als polizeiliche Daten. Um zu gewährleisten, dass die gemeinsame Datenbank nicht zu einer geheimdienstlichen Daten- und Informationssammlung für die Polizeibehörden wird und sie dadurch über Erkenntnisse verfügen, die ihre Kompetenzen überschreiten, kann die Datenbank nur in Form einer Indexdatei geführt werden, die den Polizeibehörden Verweise zur Existenz von Daten und Informationen bei den Diensten bietet und die Polizeibehörden dazu verpflichtet, bei den Diensten genauere und umfassendere Informationen einholen zu müssen. Die Auskunftserteilung der Dienste muss sich wiederum daran festmachen, ob sich aus den Daten und Informationen gesicherte Erkenntnisse ergeben, die einen konkreten Verdacht und eine konkrete Gefährdung oder Bedrohung begründen, die ein polizeiliches Handeln erforderlich machen. Aus dem gleichen Grund sind auch Freitextfelder abzulehnen, in denen indirekt die Daten und Informationen Aufnahme finden können, die ein Gesetz zur Antiterrordatenbank ansonsten verbietet.
Von der Speicherung in der gemeinsamen Datenbank müssten sensible Daten und Informationen ausgeschlossen oder ihre Speicherung stark eingeschränkt sein, die dazu geeignet sind, direkt oder indirekt zu einer unverhältnismäßigen und einschneidenden Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte beizutragen oder andere Gesetze auszuhebeln und dazu einladen, zukünftig weitere Daten- und Informationsbestände zu bilden, die dazu geeignet sind, größere Bevölkerungsteile unter einen pauschalen Generalverdacht zu stellen, über Mechanismen wie der Rasterfahndung zu selektieren oder um einen diffusen, politischen Druck auszuüben. Dazu zählt z. B. die Speicherung sexueller Präferenzen, der Religionszugehörigkeit, die Mitgliedschaft in politischen Organisationen, die nicht eindeutig dem extremistischen / terroristischen Bereich zuzuordnen sind, die Speicherung der gesamten Kommunikation, durch die eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür installiert würde oder die Daten von Personen, die zwar in Beziehung zur Person stehen, die jedoch keinerlei Verbindung zu den extremistisch / terroristischen Aktivitäten der Person aufweisen (z. B. sind hier wieder die Personenkreise gefragt, die einen besonderen Schutz genießen wie Ärzte oder Priester).
Angesichts des ausstehenden Beweises, ob eine gemeinsame Datenbank wirklich notwendig ist und zur Effizienz der Terrorismusbekämpfung beiträgt, müsste das Gesetz wie die Antiterrorgesetze mit einer zeitlichen Beschränkung und der Verpflichtung zur Evaluation verbunden sein. Angesichts des Umstandes, dass mit der Antiterrordatenbank zum ersten Mal ein von Diensten und Polizeibehörden gemeinsam unterhaltener Datenbestand eingeführt wird, wäre auch zu überlegen, ob die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und Mechanismen zur Kontrolle ausreichen oder ob für die Dauer der Existenz der Antiterrordatenbank zusätzliche Kontrollmechanismen eingerichtet werden müssten – z. B. eine zusätzliche Informations- und Berichtspflicht gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, eine zusätzliche Stelle beim Bundesdatenschutzbeauftragten usw.
In der alten Version des Gesetzesentwurfs finden sich nur in sehr geringem Umfang Vorschriften und Regeln, die hier formulierte Überlegungen widerspiegeln würden und die Äußerungen und Informationen zum aktuellen Gesetzesentwurf in den Medien führen mich ebenfalls zu dem Schluß, dass sie wenig Beachtung finden. Die gültige Endfassung des Gesetzes und die konkrete Ausgestaltung der Antiterrordatenbank dürften deshalb aus meiner Sicht weiterhin einige Aspekte enthalten, die Anlass zu der Vermutung geben, dass ihr Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht zumindest zweifelhaft wäre und sie doch zu einer Gefährdung des Trennungsgebots und der Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte beiträgt oder beitragen könnte.
Noch ist der genaue Wortlaut des Gesetzes zur Anti-Terror-Datenbank nicht verfasst und veröffentlicht, aber die genaueste Wiedergabe von Ausschnitten des Beschlußinhalts der Innenministerkonferenz gibt Associated Press in Beschluss der Innenminister zum
Tracked: Sep 04, 20:11
Endlich haben sich Innenminister von Bund und Ländern auf eine Regelung der sog. “Anti-Terror-Datei” verständigt. Nicht, dass ich sehnsüchtig darauf gewartet hätte, aber man kann hoffen, dass danach Ruhe in der Rhetorik der allgemeinen ...
Tracked: Sep 05, 21:19
Das Update zu Vorratsspeicherung in USAEUEIRE, Vorratsspeicherung für die USA und Quick Freeze ade - Daten gehören auf Halde: US-Innenminister Gonzales wirbt mal wieder für die Datenvorratsspeicherung in den USA. Muss ja auch kommen, wenn man sich ab 2007
Tracked: Sep 20, 19:11
Warum überrascht mich die heute veröffentlichte "Grundsatzrede" Gesamtstaatliche Sicherheit aus Sicht der Bundesregierung von Bundesinnenminister Schäuble im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Gesamtstaatliche Sicherheit" nicht? Weil er sie bereits in minima
Tracked: Dec 13, 17:36